Allgemeine geschäftsbedingungen
Veranstaltungsbedingungen Grand Pass Society / Oliver Kraftsik
Soweit im Rahmen der Anmeldung zu einer Veranstaltung veranstaltungsbezogene Teilnahmebedingungen mitgeteilt werden, gehen diese den Veranstaltungsbedingungen vor und diese Veranstaltungsbedingungen gelten ergänzend. Bei Widersprüchen haben die veranstaltungsbezogenen Teilnahmebedingungen Vorrang.
1. Reiseleistung, Anmeldung
Der Umfang der vertraglichen Leistungen der Reisen ist auf den entsprechenden Seiten im Eventprogramm beschrieben. Weitere Leistungen schuldet Grand Pass Society / Oliver Kraftsik (nachfolgend “der Veranstalter” genannt) nicht. Der Veranstalter ist als Reiseveranstalter für die ordnungsgemäße Erbringung aller vom Vertrag umfassten Reiseleistungen verantwortlich. Die Anmeldung erfolgt online unter https://www.grandpasssociety.de. Mit der Online-Anmeldung bietet der Teilnehmer dem Veranstalter den Abschluss eines Vertrages verbindlich an. Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder, wie für seine eigenen Verpflichtungen, einsteht, wenn er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Bestätigung Ihrer Anmeldung durch die Motor Presse Stuttgart zustande. Bei Online-Buchungen erfolgt die Bestätigung per E-Mail an die bei der Anmeldung angegebenen E-Mail-Adresse. Weicht der Inhalt der Bestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Veranstalters vor, an das der Kunde für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Teilnehmer innerhalb der Bindungsfrist dem Veranstalter die Annahme erklärt.
2. Preis, Zahlungsweise, Fälligkeit, Reiseunterlagen
Ohne Zahlung des gesamten Reisepreises besteht für den Reiseteilnehmer kein Anspruch auf Erbringung der Reiseleistungen durch den Veranstalter. Nach Abschluss des Reisevertrags erhält der Teilnehmer die Buchungsbestätigung und einen Reisesicherungsschein im Sinne § 651 r Abs. 4 BGB. Mit dessen Erhalt wird eine Anzahlung von 20 % des Reisepreises fällig. Der restliche Reisepreis ist bis spätestens 30 Tage vor Reisebeginn zu zahlen. Bei Buchungen, die weniger als 30 Tage vor Reisebeginn erfolgen, ist der gesamte Reisepreis bei Übernahme des Sicherungsscheines sofort per Überweisung fällig.
Die Zusendung bzw. Aushändigung der Reiseunterlagen erfolgt nach Eingang der Zahlung. Geht die Zahlung jedoch erst kurzfristig vor Reisebeginn ein, trägt der Kunde die Mehrkosten einer Eilauslieferung der Reiseunterlagen, sofern er die Verzögerung des Zahlungseingangs zu vertreten hat.
3. Mindestteilnehmerzahl
Der Veranstalter behält sich vor bis 28 Tage vor Reisebeginn den Rücktritt vom Vertrag vor, wenn bis dahin die in der jeweiligen Reisebeschreibung angegebene und vertraglich vereinbarte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wurde. Bis dahin bereits entrichtete Beträge bekommt der Teilnehmer in diesem Fall binnen 14 Tagen nach erklärtem Rücktritt zurück.
4. Änderungen beschriebener Veranstaltungsabläufe, Preiserhöhungen
Änderungen oder Abweichungen von Terminen, einzelnen Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn notwendig werden, und die nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Kenntnis über Leistungsänderungen zu informieren. Der Veranstalter ist berechtigt, den Reisepreis zu erhöhen, wenn sich unvorhersehbar für den Veranstalter und nach Vertragsschluss die nachfolgend bezeichneten Preisbestandteile aufgrund von Umständen erhöhen oder neu entstehen, die vom Veranstalter nicht zu vertreten sind: Devisen-Wechselkurse für die betreffende Reise; Beförderungstarife und -preise aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder anderer Energieträger; Steuern und Abgaben oder sonstige Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen wie Touristenabgaben oder Hafen- und Flughafengebühren. Ebenso kann der Kunde eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn sich die genannten Preise, Abgaben und Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn gesenkt haben und dies zu niedrigeren Kosten für den Reiseveranstalter führt. Die Preiserhöhung ist nur zulässig, wenn die Motor Presse Stuttgart den Kunden spätestens 20 Tage vor Reiseantritt auf einem dauerhaften Datenträger davon in Kenntnis setzt und ihm die Berechnung der Preiserhöhung mitteilt. Bei einer Preiserhöhung von über 8 % des Reisepreises wird der Reiseveranstalter dem Kunden spätestens 20 Tage vor Reisebeginn anbieten, der Preiserhöhung binnen einer vom Reiseveranstalter bestimmten, angemessenen Frist zuzustimmen oder den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Tritt der Kunde zurück, gilt Ziff. 5. entsprechend. Der Reiseveranstalter kann dem Reisenden auch die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise anbieten, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche ohne Mehrpreis aus ihrem Angebot anzubieten.
5. Rücktritt, Ersatzpersonen, Umbuchung, Nichtantritt und Nichtinanspruchnahme von Leistungen
Der Reiseteilnehmer kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Er hat auch das Recht, bis zum Reisebeginn zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter an der Reise teilnimmt. Der Veranstalter kann der Teilnahme eines Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Erfordernissen der Veranstaltung nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften auch des Reiselandes oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften der Reiseteilnehmer und der Dritte dem Veranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die entstehenden Mehrkosten. Maßgeblich für die Berechnung aller Fristen ist – auch bei telefonischem Rücktritt – jeweils der Eingang der Erklärung bei der Motor Presse Stuttgart. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück, so verliert der Veranstalter den Anspruch auf Bezahlung des Reisepreises. Dem Veranstalter steht jedoch eine angemessene Entschädigung zu, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe keine außergewöhnlichen Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Die dem Reiseveranstalter zustehenden Rücktrittsgebühren sind wie folgt pauschaliert:
• bis 60 Tage vor Veranstaltungsbeginn
20 % des Teilnahmepreises,
• bis 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn
25 % des Teilnahmepreises,
• bis 15 Tage vor Veranstaltungsbeginn
50 % des Teilnahmepreises,
• ab 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn
90 % des Teilnahmepreises,
• am Tag der Veranstaltung oder bei Nichterscheinen zur Veranstaltung
100 % des Teilnahmepreises.
Diese Zahlungen sind die pauschale Entschädigung, soweit der Veranstalter nicht nachweist, dass der nach Abzug ersparter Aufwendungen sowie Abzug dessen, was der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt, verbleibende Vergütungsanspruch höher gewesen wäre. Die vorstehenden Pauschalen berücksichtigen ferner den Zeitraum, der zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn liegt. Diese sind auf Verlangen des Kunden zu begründen. Das Recht des Reiseteilnehmers, dem Veranstalter nachzuweisen, dass ein Schaden in geringerer Höhe oder gar kein Schaden entstanden ist, bleibt ihm unbenommen. Erscheint der Reiseteilnehmer verspätet zum Beginn der Veranstaltung bzw. zu Abfahrt oder Abflug, kündigt er nach Reisebeginn oder aus Gründen, die nicht vom Veranstalter zu vertreten sind, oder muss er nach Reisebeginn von der Fortsetzung der Reise ausgeschlossen werden, so behält der Veranstalter den Vergütungsanspruch. Evtl. dem Veranstalter entstehende Mehrkosten aufgrund der Bemühungen, den Reiseteilnehmer an dessen Reiseziel zu bringen oder weiterzubefördern, gehen zu Lasten des Reiseteilnehmers. Eine Erstattung erfolgt nur insoweit, als der Veranstalter von den Leistungsträgern nicht in Anspruch genommene Leistungen vergütet werden. Umbuchungswünsche des Reiseteilnehmers, die nach Ablauf der obigen Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag durch Neuanmeldung des Reiseteilnehmers erfüllt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen. Ist der Reiseveranstalter zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, so erfolgt die Erstattung innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Rücktrittserklärung.
6. Verspätung, außergewöhnliche Umstände
Ist der Veranstalter aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert, so kann er vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Reiseveranstalter vom Vertrag zurück, so verliert er den Anspruch auf Bezahlung des Reisepreises.
7. Dokumente, Pass, Devisen, Zoll- und Gesundheitsbestimmungen
Der Veranstalter informiert den Reiseteilnehmer über die Bestimmungen von Pass-, Visa-, Zoll- und Gesundheitsvorschriften seines Urlaubslandes. Der Reiseteilnehmer ist verpflichtet, Besonderheiten in seiner Person und in der seiner Mitreisenden, die im Zusammenhang mit diesen Vorschriften von Wichtigkeit sind, zu offenbaren. Jeder Reiseteilnehmer ist für die Einhaltung der entsprechenden wichtigen Vorschriften in den von ihm bereisten Ländern selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Reiseteilnehmers, ausgenommen, wenn diese durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation seitens des Veranstalters bedingt sind.
8. Gewährleistung, Mitwirkungspflicht, Abhilfe-Verlangen
Der Reiseteilnehmer kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den dder Veranstalter nicht zu vertreten hat. Der Reiseteilnehmer ist verpflichtet, bei evtl. auftretenden Leistungsstörungen alles ihm Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und evtl. Schäden gering zu halten. Sämtliche Beanstandungen sind unverzüglich bei der zuständigen Reiseleitung anzuzeigen.
Vor einer Kündigung (§ 651l BGB) ist dem Veranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen, wenn nicht Abhilfe unmöglich ist oder vom Veranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt wird. Ansprüche auf Minderung und Schadensersatz hat der Kunde beim Veranstalter geltend zu machen. Die Ansprüche verjähren gem. § 651 j BGB in 2 Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise nach dem Vertrag enden sollte. Hat der Kunde Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Veranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist.
9. Teilnehmerzusicherungen
Der Teilnehmer sichert zu, Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein. Er nimmt mit seinem Fahrzeug an der Veranstaltung teil, das für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen und in fahrsicherem Zustand sein muss. Es gelten die Regeln der StVO und StVZO (bzw. die Straßenverkehrsordnungen der jeweiligen Reiseländer) sowie die gesetzlichen Bestimmungen für Haftpflicht- und Fahrzeugversicherungen. Es besteht seitens des Veranstalters keine zusätzliche Versicherung.
Verstößt ein Teilnehmer gegen Schutzvorschriften oder werden die übrigen Teilnehmer oder die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung durch sein Verhalten gefährdet oder verletzt oder geschädigt, haben die Vertreter deVeranstalters das Recht, den Teilnehmer ohne Erstattung seiner Teilnahmegebühren und ihm entstandener Kosten von der weiteren Veranstaltung auszuschließen.Sämtliche durch den Teilnehmer verursachte Kosten, die bspw. durch die Beschädigung der Strecke oder Gelände (Leitplanken, Reifenstapel, Kehrgebühren aufgrund Verlassens der Strecke etc.) oder für den Einsatz von Abschleppfahrzeugen im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Veranstaltung entstehen, hat der Teilnehmer zu übernehmen.
10. Haftung
Der Teilnehmer hat die straßenverkehrsrechtlichen Regelungen in den jeweiligen Reiseländern einzuhalten und sein Fahrverhalten, insbesondere die Fahrgeschwindigkeit, den Verhältnissen der Fahrstrecke, der Gruppe und des Verkehrs eigenverantwortlich anzupassen. Er wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er für sein Fahrverhalten selbst verantwortlich ist und für hierdurch verursachte Unfälle und/oder Schäden auch gegenüber anderen Teilnehmern oder sonstigen Dritten zivil- und strafrechtlich verantwortlich ist. Der Teilnehmer versichert mit seiner Unterschrift, dass er diesen Haftungshinweis zur Kenntnis genommen und selbst für ausreichenden Versicherungsschutz gesorgt hat. Die Haftung für vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzungen des Veranstalters sowie für Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit, die durch fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzungen des Veranstalters und ihrer Mitarbeiter verursacht werden, bleibt davon unberührt. Die Haftung gegenüber dem Reiseteilnehmer für Schadensersatz aus vertraglichen Ansprüchen aus dem Reisevertrag ist außer für Körperschäden auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit a) ein Schaden des Reiseteilnehmers weder grob fahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt wurde oder b) der Veranstalter für einen dem Reiseteilnehmer entstandenen Schaden allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt oder empfohlen werden (Sportveranstaltungen, Hubschrauberflüge, Theaterbesuche, Ausstellungen usw.), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass diese erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Veranstalters sind. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Veranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
11. Mietfahrzeug
Für die Benutzung von Mietfahrzeugen bei Reisen haftet der Teilnehmer vom Zeitpunkt der Übernahme bis zur Rückgabe des Fahrzeugs für jeden von ihm oder einem berechtigten Fahrer verursachten Schaden am Fahrzeug (auch Untergang, Abhandenkommen oder Beschlagnahme). Der Veranstalter rät ausdrücklich von der Verwendung von Mietfahrzeugen ab.
12. Reiseversicherungen
Im Reisepreis ist keine Reiserücktrittskostenversicherung bzw. Reiseabbruchversicherung enthalten. Des Weiteren empfiehlt sich der Abschluss eines Schutzbriefs sowie bei Auslandsreisen der Abschluss einer Auslandskrankenversicherung, die auch den Krankenrücktransport beinhaltet.
13. Information zum Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
Die Europäische Kommission stellt unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung (sog. OS-Plattform) bereit. Der Veranstalter ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.
Berlin, 02. April 2026